Praxisverkauf und Praxisabgabe – steuerliche Privilegien und Risiken

Praxisverkauf und Praxisabgabe – steuerliche Privilegien und Risiken

17-10-2018

Was gilt es bei der Praxisabgabe steuerlich zu beachten

Es gibt viele Gründe für die Aufgabe oder Veräußerung einer freiberuflichen Praxis. Möglicherweise findet man in der Familie keinen geeigneten Nachfolger, der die eigene Tätigkeit fortführt, wenn man selbst aus gesundheitlichen oder Altersgründen kürzer treten möchte. Manchmal sind auch andere berufliche Herausforderungen oder einfach nur ein Umzug in eine andere Stadt Gründe dafür, dass Praxen von Zahnärzten, Ärzten, Rechtsanwälten oder anderen Freiberufler veräußert werden müssen. Bei einer Praxisabgabe steht neben der Frage, welcher Nachfolger die Praxis am besten fortführen kann, natürlich auch immer der Kaufpreis also die finanziellen und die steuerlichen Auswirkungen im Mittelpunkt der Überlegungen.

Hierbei gilt es auch einige steuerliche Überlegungen im Blick zu behalten, denn die Privilegien einer Praxisabgabe oder Praxisveräußerung sind an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.

Veräußerungsgewinn- Freibetrag

Der Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf einer freiberuflichen Praxis gehört zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 EStG). Er ist aber bis zur Höhe von 45.000 € steuerfrei (§ 16 Abs. 4 EStG). Hierbei handelt es sich um einen Freibetrag, also nur der übersteigende Betrag unterliegt der Besteuerung. Dieser Freibetrag wird sukzessive abgeschmolzen, soweit der Veräußerungsgewinn den Betrag von 136.000 € übersteigt. Bei entsprechend hohen Kaufpreisen kann es also passieren, dass der Freibetrag bis auf 0 € reduziert wird.

Der Freibetrag ist daran geknüpft, dass der Praxisinhaber das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wegen dauernder Berufsunfähigkeit nicht in der Lage ist, seine Praxis fortzuführen. Außerdem muss der Praxisinhaber auch alle Praxisgegenstände verkaufen oder (ebenfalls unter Aufdeckung der stillen Reserven) in sein Privatvermögen überführen. Ferner darf die bisherige Tätigkeit in seinem bisherigen örtlichen Wirkungskreis bzw. für seine bisherigen Mandaten oder Patienten nicht fortgeführt werden.
Der Freibetrag wird nur einmal im Leben gewährt und muss daher beim Finanzamt ausdrücklich beantragt werden.

Als Veräußerungsgewinn gilt übrigens der Betrag, um den der Veräußerungspreis den Buchwert des vorhandenen Vermögens übersteigt abzüglich evtl. anfallender Veräußerungskosten.

Ermäßigung beim Steuertarif nach §34 EStG

Der Betrag des Veräußerungsgewinns, der nach Abzug des Freibetrages der Besteuerung unterliegt, wird gem. § 34 EStG ermäßigt besteuert. Die tarifliche Einkommensteuer reduziert sich etwa so auf die Hälfte dessen, was auf die laufenden Einkünfte aus der bisherigen Tätigkeit angefallen wäre. Dadurch sollen unbillige Härten bei der Besteuerung vermieden werden. Denn der Kaufpreis soll in der Regel ein Stück weit auch für die Altersversorgung erhalten bleiben.

Die Voraussetzungen für die Gewährung der Tarifermäßigung nach § 34 EStG sind dieselben wie die für die Gewährung des Freibetrages. Die Altersgrenze von 55 Jahren muss erreicht sein oder alternativ eine dauerhaft vorliegende Berufsunfähigkeit nachgewiesen werden. Außerdem muss die Tätigkeit vollständig aufgegeben werden. Auch die Tarifermäßigung wird nur einmal im Leben gewährt.

Probleme bei Weiterarbeit nach Praxisverkauf

Freibetrag und Tarifermäßigung sind davon abhängig, dass die bisherige Tätigkeit zumindest zeitweise nicht weiter ausgeübt wird. Anderenfalls können die steuerlichen Privilegien – auch nachträglich – durch das Finanzamt aberkannt werden und der Veräußerungsgewinn würde wie laufende Einkünfte aus der Praxis in voller Höhe besteuert werden. Um hier von vornherein ein böses Erwachen zu verhindern sollten im Vorfeld einer Veräußerung einige Überlegungen angestellt werden.

  • Sofern im Rahmen der Praxisabgabe vereinbart wird, dass der ehemalige Praxisinhaber noch für eine bestimmte Zeit in seiner Praxis tätig ist, um beispielsweise den Praxisübernehmer einzuarbeiten, die Urlaubsvertretung zu übernehmen oder einfach nur Mandanten bzw. Patienten an die Praxis zu binden, könnte dies im Angestelltenverhältnis erfolgen. Dies wäre für die Gewährung der steuerlichen Privilegien immer unproblematisch, weil der Veräußernde keine Einkünfte mehr aus selbständiger Tätigkeit bezieht. Er bezieht Arbeitslohn, der lohnsteuerpflichtig ist. Allerdings werden dann auch Beiträge zur Sozialversicherung fällig.
  • Die Tätigkeit auf Honorarbasis für den Praxisübernehmer hingegen könnte ggf. Probleme bereiten, da hier weiterhin selbständige Einkünfte aus der ehemaligen Einkunftsquelle erzielt werden. Der Bundesfinanzhof fordert hier, dass im Vorfeld alle wesentlichen Betriebsgrundlagen auf den Praxisübernehmer übertragen wurden und nur der Praxisübernehmer nach außen hin in einer Rechtsbeziehung zu den Patienten steht. Dies muss dann in der Praxis auch so durchgeführt werden.
  • Alternativ könnte die Übergabe auch sukzessive erfolgen. Der Praxisübergeber stellt seinerseits den designierten Nachfolger im Angestelltenverhältnis an oder beteiligt ihn zunächst nur in einem sehr geringen Umfang an seiner Praxis. Dann kann die Übergabe längerfristiger vorbereitet werden und die steuerlichen Begünstigungen bleiben für den Zeitpunkt der endgültigen Veräußerung erhalten.
  • Werden Patienten oder Mandanten auch nach der Praxisübergabe weiterhin durch den Übergeber auf eigene Rechnung und im eigenen Namen betreut, kommt es auf den Umfang der Betreuung an. Eine nur geringfügige Tätigkeit ist unschädlich. Der BFH spricht hier von einem Umfang von 10% der bisherigen Einnahmen.
    Wird der Veräußerer der Praxis – z.B. aufgrund eines Umzuges in eine andere Stadt oder einer anderen beruflichen Herausforderung – in einem ganz anderen Umfeld tätig, bleiben Freibetrag und Tarifermäßigung ebenfalls erhalten, wenn die neue Tätigkeit in keinem Zusammenhang mit der alten Tätigkeit steht.
  • Eine Praxisübergabe sollte also auch unter steuerlichen Aspekten gut vorbereitet sein.

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