Wirtschaftliche Maßnahmen für Zahnärzte in der Corona-Krise

Wirtschaftliche Maßnahmen für Zahnärzte in der Corona-Krise

14-04-2020

Wie können Sie als selbstständiger Zahnarzt mit den wirtschaftlichen Konsequenzen der Corona-Krise umgehen? Von KZBV und BZÄK wird angesichts der Corona-Krise gefordert, dass die Politik der sich massiv verschlechternden wirtschaftlichen Situation der Zahnarztpraxen in Deutschland Rechnung trägt und die Praxen unter einen finanziellen Schutzschirm stellt. Würden die Zahnärzte mit den finanziellen Auswirkungen der zunehmenden Ausbreitung von SARS-CoV2/Covid-19 allein gelassen, stünde die zahnärztliche Versorgung in der Fläche auf dem Spiel.

 

Corona Virus: Das können selbstständige Zahnärzte jetzt tun.

Von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) und der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) wird angesichts der Corona-Krise gefordert, dass die Politik der sich massiv verschlechternden wirtschaftlichen Situation der Zahnarztpraxen in Deutschland Rechnung trägt und die Praxen unter einen finanziellen Schutzschirm stellt.

Würden die Zahnärzte mit den finanziellen Auswirkungen der zunehmenden Ausbreitung von SARS-CoV2/Covid-19 allein gelassen, stünde die zahnärztliche Versorgung in der Fläche auf dem Spiel.

Wie können Sie als selbstständiger Zahnarzt mit den wirtschaftlichen Konsequenzen der Corona-Krise umgehen?

Auf Grundlage der Empfehlungen der BZÄK sind im Folgenden die wesentlichen Rahmenbedingungnen zum Umgang mit SARS-CoV2/Covid-19 dargestellt.

Allgemeines Arbeitsrecht

  1. Fürsorgepflicht
    Der Arbeitgeber hat eine sog. Fürsorgepflicht gegenüber seinen Arbeitnehmern (§ 618 BGB, § 4 ArbSchG). Um dieser im Rahmen der Corona-Krise gerecht zu werden, sollte der Arbeitgeber entsprechende Aufklärungs- und Hygienemaßnahmen ergreifen. Hier können die Angaben der Gesundheitsämter, des Robert Koch-Instituts (RKI) oder der WHO weiterhelfen.
  2. Krankheitsfall/ Ansteckungsverdacht
    Erkrankt ein Arbeitnehmer am Virus, kann die zuständige Behörde entsprechende Maßnahmen gegenüber dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer treffen (z. B. Berufsverbot, häusliche Quarantäne). Besteht ein begründeter Ansteckungsverdacht, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für die Dauer der Inkubationszeit bzw. bis zur ärztlichen Abklärung eines Verdachts von seiner Arbeitspflicht bezahlt freistellen. Sollten Krankheitsfälle und/ oder Verdachtsfälle im Umfeld des Arztes oder bei einem seiner Mitarbeiter bekannt werden, ist eine Mitteilung an die restlichen Mitarbeiter zu empfehlen, um eine weitere Verbreitung des Virus’ einzudämmen. Grundsätzlich bleibt der Arbeitnehmer allerdings auch zu Zeiten der Corona-Krise zur Arbeitsleistung verpflichtet. Arbeitnehmer dürfen grundsätzlich nicht alleine aus Angst vor einer Ansteckung zu Hause bleiben. Denn das Infektionsrisiko gehört zum allgemeinen Lebensrisiko und wird grundsätzlich vom Arbeitnehmer getragen.
  3. Kinder der Arbeitnehmer
    Ist das Kind eines Arbeitnehmers selbst erkrankt, greifen zunächst die allgemeinen Regeln. Werden Kindertagesstätte oder Schule geschlossen und sind Kinder eines Arbeitnehmers betroffen, so ist der Arbeitnehmer regelmäßig betreuungspflichtig. Findet der Arbeitgeber keine andere Möglichkeit der Betreuung (z. B. (Ehe-)Partner), kann der Arbeitnehmer die Kinderbetreuung selbst übernehmen und muss nicht zur Arbeit kommen. Unter den Voraussetzungen des § 616 BGB („verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ und „kein Verschulden des Arbeitnehmers“) bleibt der Arbeitgeber zur Lohnzahlung verpflichtet. Wurde die Anwendbarkeit von § 616 BGB im Arbeitsvertrag ausgeschlossen oder liegen die Voraussetzungen von § 616 BGB nicht vor, sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich bemühen eine gemeinsame Lösung zu finden. So könnte der Arbeitnehmer z. B. Urlaub nehmen oder der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unbezahlt von der Arbeit freistellen.

Quelle und weiterführende Informationen der BZÄK finden Sie hier.

Besonderes Arbeitsrecht: Kurzarbeit

  1. Worum es geht
    Bei der Kurzarbeit handelt es sich um eine Verringerung der vertraglichen Arbeitszeit in einem Unternehmen für eine vorübergehende Zeitspanne.
  2. Unter welchen Voraussetzungen darf gegenüber den Angestellten Kurzarbeit angeordnet werden?
    Damit der Arbeitgeber Kurzarbeit anordnen darf, muss es dazu eine arbeits- oder tarifvertragliche Regelung oder eine Betriebsvereinbarung geben. Diese Voraussetzungen werden in den meisten Zahnarztpraxen regelmäßig nicht gegeben sein. In diesem Fall müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer individuelle Vereinbarungen zur Kurzarbeit treffen. Eine entsprechende Vereinbarung muss vor Einführung der Kurzarbeit getroffen worden sein.
  3. Was ist Kurzarbeitergeld (KUG)?
    Wenn die Kurzarbeit von dem Arbeitgeber richtig angemeldet wurde, haben die Angestellten einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld (KUG). Hierbei zahlt der Staat i. d. R. 60 %  des Netto-Entgeltausfalls. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 % des ausgefallenen pauschalierten Netto-Entgelts.Hier ein Rechenbeispiel:
  4. Quelle: https://www.smart-rechner.de/kurzarbeit/rechner.php
  5. Unter welchen Voraussetzungen wird Kurzarbeitergeld gezahlt?
    Gem. § 95 SGB S.1 haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn

    1. ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
    2. die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,
    3. die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und
    4. der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.

Weiterführende Informationen zum Thema KUG finden sie auf diesem Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit.

Quelle und weiterführende Informationen:

https://www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/b/Kurzarbeitergeld_in_der_Zahnarztpraxis.pdf
https://www.bstbk.de/downloads/FAQ-Katalog_zur_Corona-Krise.pdf

Finanzierung und Finanzstützen in Zeiten der Krise

Was kann getan werden, wenn die Auswirkungen des Virus’ es erforderlich machen, dass die Praxis geschlossen werden muss?

Zunächst ist an eine Praxisausfallversicherung zu denken.

  1. Ein Anspruch auf staatliche Entschädigung in Geld kann sich unter bestimmten Umständen für selbst nicht erkrankte Träger von Krankheitserregern aus § 56 IfSG ergeben. Sollte es dazu kommen, dass die Praxis geschlossen werden muss, ist ein fristgerechter (3 Monate) Antrag an die zuständige Behörde zu stellen. Für selbst erkrankte Personen greift diese Regelung nicht. Die zuständigen Behörden finden sie auf dem Merkblatt der kassenärztlichen Bundesvereinigung.
  2. Außerdem ist an staatliche finanzielle Soforthilfen zu denken. Hier kann es Einmalzahlungen bis zu 15.000 € für 3 Monate für Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen mit bis zu 10 Beschäftigten geben.
  3. Sie können Beratungsleistungen zu allen wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und organisatorischen Fragen der Unternehmensführung in Anspruch nehmen. Diese können Ihnen auf Antrag bis zu einem Beratungswert von 4.000 € von dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle genehmigt werden.
  4. Die KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) stellt Unternehmen, die mindestens fünf Jahre am Markt sind, im Rahmen der Corona Kriese Kredite für Investitionen und Betriebsmittel bereit. Hier können Sie Ihren Kreditantrag für Ihre Bank oder Sparkasse vorbereiten.
  5. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten erlassen.

Quelle und weiterführende Informationen:

https://www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/b/2020_Arbeitsrecht_Sars-CoV-2.pdf
https://www.bzaek.de/berufsausuebung/sars-cov-2covid-19/soforthilfen-des-bundes.html#c9953
https://www.bzaek.de/berufsausuebung/sars-cov-2covid-19/massnahmenpaket-der-zahnaerzteschaft.htmlhttps://www.bzaek.de/berufsausuebung/sars-cov-2covid-19/massnahmenpaket-der-zahnaerzteschaft.html

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